1924 und 1925 nahmen sich einige Henker das Leben

Der Magdeburger Scharfrichter Friedrich Reindel (1824–1908) starb eines natürlichen Todes, nachdem er zwischen 1874 und 1898, ehe er in den Ruhestand trat, insgesamt 213 Menschen enthauptet hatte. Sein Nachfolger, der Scharfrichter Julius Krautz, der am 25. März 1889 seinen Gehilfen Gummich erschlagen hatte und danach die Scharfrichterei niederlegte, eröffnete ein Restaurant und starb 1921 im Krankenhaus von Rüdersdorf. Der preußische Scharfrichter Schwietz erschoss sich, sein Nachfolger Spaethe aus Breslau tötete sich 1924. Selbst der geachtete und geehrte österreichische Henker Josef „Pepi“ Lang endete ebenfalls 1925 durch Selbstmord.

Von Matthias Blazek

Der nach Breslau zurückgekehrte Berliner Scharfrichter Lorenz Schwietz erschoss sich im Mai 1925 aus Existenznot und wegen des Todes seiner Frau im Jahre 1923. Die Inflation hatte ihn zudem aller Ersparnisse beraubt, wie Millionen andere Deutsche auch. Lorenz Schwietz, ein früherer Gehilfe des Scharfrichters Krautz, hatte von 1886 bis 1898 in Breslau eine Abdeckerei betrieben, ehe er im Jahre 1900 seine neue Aufgabe übernahm. Noch zu Lebzeiten hatte Schwietz in Breslau einen Verleger (E. Ruessmann) gefunden, der seine Memoiren auflegte: „Das Tagebuch des Scharfrichters Schwietz aus Breslau über seine 123 Hinrichtungen“, bearbeitet von Helmuth Kionka, mit zwei eingedruckten Bildnissen, Breslau 1924. Lorenz Schwietz, am 25. Juli 1850 geboren, war zunächst Fleischer und Rossschlächter gewesen. Er hatte die Scharfrichterprüfung 1889 abgelegt und war 1913 in den Ruhestand getreten.

Über die Arbeit von Lorenz Schwietz verlautet in einem Aufsatz von Julius Polke in der von der Kriminalbiologischen Gesellschaft herausgegebenen Monatsschrift für Kriminalogie und Strafrechtsreform, Band 21/1930, auf Seite 275:

Bei dem von mir bearbeiteten Falle waren zur festgesetzten Zeit zu der Hinrichtung erschienen: Der Vertreter des Oberstaatsanwalts, der Gefängnisdirektor, zwei Mitglieder des Gerichts erster Instanz, vier Abgeordnete der Gemeinde, mehrere bei der Staatsanwaltschaft und bei dem Landgericht beschäftigte Beamte, sowie einige andere Personen, denen der Vertreter der Staatsanwaltschaft Zutritt gestattet hatte, zu denen ich auch gehörte. Hingerichtet wurde ein Geschäftsmann, der seine Frau ermordet hatte.

Vor dem Schafott standen drei Gehilfen des Scharfrichters, dasselbe verdeckend. Der Scharfrichter stand vor dem Richtertisch in der Nähe des Staatsanwalts. Etwas abseits stand ein Polizeikommissar mit 8 Polizeibeamten. Um 5 Uhr 30 ordnete der Staatsanwalt das Läuten der Glocke und die Vorführung des Verurteilten an, welcher bald darauf, von 2 Justizwachtmeistern begleitet, den Richthof betrat. Dem Verurteilten waren die Hände auf dem Rücken gefesselt. Neben ihm ging der Gefängnisgeistliche. Das Läuten der Glocke dauerte bis zum Schluß der Hinrichtung an. Auf Anordnung des Staatsanwalts verlas ein Sekretär der Staatsanwaltschaft die mit der Vollstreckungsbescheinigung versehene Formel des Urteils des Schwurgerichts. Auf die Frage des Staatsanwalts an den Verurteilten, ob er noch etwas anzuführen habe, erwiderte dieser: „Nichts“. Hierauf zeigte der Staatsanwalt die Urteilsformel und die Ablehnung des Gnadenbeweises dem Scharfrichter Schwietz vor und übergab ihm den Verurteilten mit den Worten: „Herr Scharfrichter hiermit übergebe ich Ihnen den Delinquenten“. Nun begann die Arbiet der Henkersknechte. Zwei erfaßten den Verurteilten und legten ihn auf das Schafott mit dem Gesicht nach unten, während der Dritte den Nacken freimachte. Und schon trennte das Beil des Scharfrichters durch einen wohlgezielten Schlag den Kopf vom Rumpfe. Der Scharfrichter meldete: „Herr Staatsanwalt, das Urteil ist vollstreckt.“

Von dem Eintritt des Verurteilten in den Richthof bis zur Enthauptung waren nur wenige Minuten vergangen. Der Leichnam des Hingerichteten wurde in einen bereit stehenden Sarg gelegt, dieser verschlossen und der Gefängnisdirektion übergeben. Da seitens der Angehörigen ein Verlangen zur Verabfolgung des Leichnams nicht gestellt worden war, wurde dieser der Ortspolizeibehörde zur Beerdigung übergeben, mit dem Hinweise, daß die Kosten der Beerdigung die Strafvollstreckungsbehörde, also der Staatsanwalt, zu tragen hat.

Dem Scharfrichter wurde auf Verlangen vom Staatsanwalt bescheinigt, daß er den Verurteilten schnell, sicher und vorschriftsmäßig mittels Beiles enthauptet, die Vorbereitungen dazu mit Geschick und Umsicht getroffen und während des ganzen Vollstreckungsaktes sich tadelfrei geführt habe.

Scharfrichter Schwietz benutzte zu seinen Hinrichtungen ein Handbeil im Gewicht von 13 Pfund. Die Schneide war 32 cm lang, der Stiel 42 cm. Das Schafott bestand aus einer Bank und einem schweren ahornen Block mit einem Blutkasten. (…)

Auf der folgenden Seite verlautet: „Schwietz war im Jahre 1850 in Groß-Döbern, Kreis Oppeln, geboren und erlernte das Fleischerhandwerk in Breslau, arbeitete dann in Ratibor und betrieb bis 1886 in Breslau eine Fleischerei. 14 Jahre lang, und zwar vom 9. August 1900 bis 29. Januar 1914, waltete er dann seines schweren Amtes als Scharfrichter. In dieser Zeit hat er 120 Hinrichtungen vorgenommen und zwar: in Glogau 6, Breslau 3, Brieg 1, Berlin 3, Neu-Ruppin 1, Ostrowo 2, Oppeln 2, Graudenz 4, Danzig 2, Kottbus 7, Görlitz 2, Tilsit 5, Köslin 1, Beuthen O.-S. 10, Gleiwitz 7, Posen 7, Allenstein 6, Hirschberg i. Schl. 5, Stargard i. Pom. 1, Königsberg 4, Schneidemühl 1, Hannover 1, Köln 1, Essen 1, Düsseldorf 2, Schweidnitz 3, Glatz 1, Meseritz 3, Öls 1, Bartenstein 1, Liegnitz 1, Ratibor 6, Bromberg 4, Plötzensee 3, Guben 1, Lessa i. Pos. 1, Thorn 1, Insterburg 5, Stettin 1 und Frankfurt a. O.“ [Gleich lautend, aber ohne die dezidierte Aufstellung, das Archiv für Kulturgeschichte, Band 46/1964, S. 358.]

Mit der Beschaffenheit des von Schwietz benutzten Beils befassten sich Heinrich Breloer und Horst Königstein 1982 in ihrem Buch „Blutgeld – Materialien einer deutschen Geschichte“ (S. 76) und gaben auch einen Einblick in seine Arbeit (S. 74).

In der Ausgabe 2/1910 von „Rechtsprechung und Medizinalgesetzgebung“ heißt es auf Seite 109: „Er verwies dabei auf die vom Scharfrichter Schwietz aus Breslau ihm zur Verfügung gestellte Skizze einer solchen Maschine, bei der das eine schräg gestellte Klinge aufweisende, 25 Kilogramm schwere Beil aus einer Höhe von 150 Zentimetern auf den Hals des Delinquenten herabfällt. Scharfrichter Schwietz, der 98 mal mit dem Handbeil und achtmal mit der Guillotine Hinrichtungen vollzogen hat, zieht allerdings die erste Art der Guillotine vor, doch dürfte das auf Gewohnheit zurückzuführen sein. In der sehr lebhaften Debatte, an der sich Ungar-Bonn, Ziemke-Kiel, Stumpf-Würzburg und Reuter-Hamburg beteiligten, wurde allgemein die mechanische Art der Hinrichtung der durch die Hand vorgezogen als die unbedingt sicherste, da schließlich mitunter auch dem Scharfrichter eine erhebliche und dann sehr peinliche Ungeschicklichkeit unterlaufen könne. Im übrigen sei die Hinrichtung durch das Beil entschieden an sich einfach und doch auch würdig. Vortragender faßte zum Schluß das Ergebnis der Debatte dahin zusammen, daß von keiner Seite gegen den Gebrauch des Fallbeiles zur Vollziehung der Todesstrafe irgend eine Einwendung erhoben und die Hinrichtung durch Enthauptung als durchaus einfach, würdig und glatt in ihrem Verlauf anerkannt sei.“

„Mir hat diese Vorrichtung durchaus gefallen, und ich habe das würdig gefunden, würdiger als das Verfahren, dass man auf dem Steinpflaster des Gefängnishofes eine Bank mit dem dazu … Ich habe hier, meine Herren, eine Skizze des Apparats, der von dem Breslauer Scharfrichter Herrn Schwietz benutzt wird (Abbildung 1)“, verlautete 1911 in der von Johann Ludwig Casper herausgegebenen Vierteljahrsschrift für gerichtliche Medizin und Sanitätswesen (S. 157).

„Die freie Meinung“ (Breslau) schrieb zu den beiden Henkerselbstmorden Folgendes: „Als der Scharfrichter Schwietz vor einigen Jahren sein Amt niederlegte, habe ich ihn interviewt. 120 Hinrichtungen hatte der gute Mann hinter sich. Irgend welche scheußlichen Gefühle hatte er dabei nicht gehabt, er fühlte sich völlig als Vollstrecker der irdischen Gerechtigkeit.“ [Émil Szittya: Selbstmörder – Ein Beitrag zur Kulturgeschichte aller Zeiten und Völker, Leipzig 1925, S. 306.] „Der Scharfrichter Schwietz, dessen Memoiren jetzt erschienen sind, denkt daher auch nicht im geringsten an eine Rechtfertigung seines Berufs“, schrieb „Die Weltbühne“ 1926 (S. 977).

Schwietz Nachfolger wurde sein früherer Gehilfe Paul Spaethe aus Breslau. Spaethe, 1875 geboren, war seit 1912 Scharfrichter gewesen. Seine Frau starb im Januar 1924. Er sah keinen Ausweg und erschoss sich am 29. Januar 1924 in Breslau mit seinem Revolver. Hierzu verlautete: „Er hat Anfang Januar seine Frau verloren, an der er mit zärtlicher Liebe gehangen hatte. Seit dem Tode seiner Frau war der rüstige Mann völlig gebrochen.“ [Der Querschnitt, veröffentlicht von Kraus Reprint, 1.1921-13.1933, Band 4/Repr. 1970, S. 172. Damit irrt Kurt Rossa in seinem „Spiegel“-Artikel „Wutanfall im Todeshaus“, wo er 1925 als Todesjahr von Spaethe angibt (DER SPIEGEL 45/1966 v. 31.10.1966, S. 116).]

Richard J. Evans schreibt, dass Paul Spaethe während des Ersten Weltkriegs zahlreiche Exekutionen unter der Aufsicht seines Amtsvorgängers Schwietz vorgenommen habe. [Rituals of Retribution – Capital Punishment in Germany 1600–1987, Oxford 1996, S. 543.]

Ein anderer Gehilfe von Schwietz, Joseph Kurz (Kurzer), der seit 1900 bei dem früheren Scharfrichter gearbeitet hatte, wurde noch Mitte sechzig zum Scharfrichter ernannt (1924), erkrankte aber bald darauf und starb 1927.

Der führende Scharfrichter in Deutschland zur Zeit der nationalsozialistischen Machtergreifung, der Magdeburger Dampfwäschereibetreiber Carl Gröpler, ehemals Hauptgehilfe von Schwietz, hatte neben Schwietz und Spaethe amtiert, nachdem sein Arbeitsvertrag erst 1924 aufgefrischt worden war. Gröpler starb 1946 in sowjetischer Gefangenschaft.

Der Vagabunden-Chronist Émil Szittya bewertete die Fälle Schwietz und Spaethe in seinem Buch „Selbstmörder – Ein Beitrag zur Kulturgeschichte aller Zeiten und Völker, 1879–1925“ aus dem Jahre 1925 (Seite 307):

„Hunger (…) Sicher hat Schwietz als ehrsamer Mann seines Handwerks versucht, auf anständige Art etwas nebenbei zu verdienen. Es gelang leider nicht. … Da ging er, der 120 Mal auf hoher Tribüne, freilich abgeschlossen von der großen Welt, zwischen Gefängnismauern seines Amtes gewaltet, hin, um auf der Tribüne, die die Welt bedeutet, seine gewichtige Persönlichkeit gegen 10 oder 20 Pfg. sehen zu lassen. Er trat, ein Zeichen der Zeit, mit seinem Henkersbeil in Schaubuden auf, um einige Krumen Brot mehr essen zu können, gleichsam einer derer aus der Art Hinkemann, ein Kastrierter, den Toller schildert als einen, der in einer Schaubude aus Not lebenden Ratten die Köpfe abbeißt. (…) Denn er erzählte auch von seinen Amtsgeheimnissen, ohne daß jemand wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gegen ihn einschritt. Schließlich zog aber das Schaubudengeschäft nicht mehr. Der Hunger wurde größer und er beging Selbstmord (…) Auch Schwietz’ Nachfolger, der Scharfrichter Spaethe, der früher Schlächter war, hatte Gemüt. Seine Frau starb und er hatte sie so lieb, daß er sie nicht überleben mochte und sich erschoß. ‚Welch wunderbare Poesie’, schreibt eine Breslauer Zeitung (…)“

Zwei Amtshandlungen Spaethes seien hier kurz beschrieben:

Die zweite (und letzte) Exekution in der Strafanstalt Oslebshausen bei Bremen fand am 6. Januar 1922 um neun Uhr statt. Paul Spaethe, der Gastwirt aus Breslau, richtete den 1892 in Freudenthal geborenen Raubmörder W. Engel auf dem Hof der Strafanstalt mit dem Beil hin. Auf Carl Gröpler habe nicht mehr zurückgegriffen werden können, berichtet Hans-Joachim Kruse im Band II seines Werks „Zur Geschichte des Bremer Gefängniswesens – Das Bremer Gefängniswesen in der Weimarer Republik“ (Bremen 2003) auf Seite 109. Der sei nämlich 1920 ausgeschieden, „weil er nicht hinreichend zuverlässig gewesen sei“.

Paul Spaethe hatte mit dem preußischen Justizfiskus ab 1. Januar 1921 einen Dreijahresvertrag abgeschlossen. Dotierung: 5000 Mark jährlich plus 100 Mark pro Hinrichtung und 240 Mark für die Gehilfen bei Exekution außerhalb Breslaus.

Hinrichtung 1923Am 29. Dezember 1923 wurde der 37 Jahre alte Mörder Johann Mayer in Köln hingerichtet. Im Vorfeld hatte der Minister unter anderem verfügt, dass die Hinrichtung dem Scharfrichter Paul Spaethe aus Breslau zu übertragen sei. Mayer wurde von Koblenz in die Strafanstalt am Klingelpütz in Köln gebracht. Am 28. Dezember wurde ihm der bevorstehende Termin der Hinrichtung mitgeteilt. Tags darauf war es dann so weit. Der Scharfrichter Spaethe stand mit drei Gehilfen vor der Guillotine. Um 7.45 Uhr wurde der Verurteilte Johann Mayer durch die Strafanstaltsoberwachtmeister Haas und Kotowsky aus den Räumen des Gefängnisses dem Ersten Staatsanwalt Dr. Wernicke auf dessen vorherige Anordnung nach der Stelle zwischen der Guillotine und dem Tisch des Gerichtsschreibers vorgeführt. Gleichzeitig ertönte das Armesünderglöckchen, das bis zur Beendigung der Hinrichtung geläutet wurde. Nunmehr wurde dem Mayer durch den Ersten Staatsanwalt der Tenor des rechtskräftigen Urteils des Schwurgerichts und die Entschließung des Staatsministeriums vom 13. Dezember 1923, von seinem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch zu machen, nochmals durch wörtliches Vorlesen verkündet. Der Verurteilte erklärte nichts. Hierauf wurde um 7.46 Uhr dem Scharfrichter Spaethe unter Vorzeigen der erwähnten Entschließung des Staatsministeriums der Auftrag erteilt, seines Amtes zu walten und die Vollstreckung des Todesurteils zu bewirken. Von diesem Augenblick ab traten die drei Gehilfen des Scharfrichters an die Stelle der beiden Strafanstaltswachtmeister. Mayer wurde die Stufen zur Guillotine hinaufgeführt, an das Brett geschnallt, der Körper vorgeschoben und alsdann sofort durch das nunmehr herunterfallende Fallbeil enthauptet. Der Kopf des Enthaupteten sank in den vorgehängten Sack. Der Enthauptete hatte eine ruhige Haltung bewahrt und der Vollstreckung keinerlei Widerstand entgegengesetzt. Der Leichnam wurde sofort in den bis dahin versteckt gehaltenen Sarg durch die Gehilfen des Scharfrichters gelegt und der Gefängnisverwaltung übergeben. Der Strafanstaltsgeistliche segnete sodann den Sarg mit Gebet ein, und die ganze Handlung schloss mit einem gemeinsamen Gebet ab. Die ganze Handlung von der Vorführung des Verurteilten bis zur vollendeten Hinrichtung dauerte zwei Minuten, von der Übergabe an den Scharfrichter bis zur Trennung des Kopfes 25 Sekunden.

Für das Aufstellen des Fallbeils hat der Gefängnis-Werkmeister Mecklenbroich am 29. Dezember 1923 schriftlich um „eine Entschädigung von 30 Billionen Mark“ gebeten. Der Scharfrichter Spaethe hatte zunächst einen Auslagenvorschuss von 2000 Goldmark erhalten. Hiervon hat er 1523 Goldmark als nicht verbraucht zurückgezahlt, sodass ihm 477 Goldmark verblieben. Die Gehilfen, die mit dem Scharfrichter aus Breslau angereist waren – sie hießen August Sprung, Karl Ehrlich und Fritz Reichelt –, mussten um ihren verdienten Lohn bangen. Denn sie schrieben am 12. Februar 1924 an den Oberstaatsanwalt in Koblenz: „Euer Hochwohlgeboren! Am 29. Dezember v. J. ist obengenannter Mayer in Köln durch den Scharfrichter Späte unter Assistenz der 3 Unterzeichneten hingerichtet worden. Eine Liquidation hat derselbe nicht eingereicht, weil er auf Genehmigung des neu geschlossenen Nachtragsvertrages durch den Herrn Justizminister wartete. Am 29. Januar d. J. hat sich Späte erschossen, ohne vorher die Liquidation gefertigt zu haben.“ [Franz Josef Ferber: „Den Mörder in Köln enthauptet – Einblick in die Strafprozessakten eines Eifelschrecks von 1923“.]

Die Staatsanwaltschaft Köln hat Spaethe ein Attest ausgestellt, in dem es heißt: „Dem Scharfrichter Paul Spaethe aus Breslau wird hiermit bestätigt, daß er einwandfrei und gut gearbeitet hat.“ – Spaethe galt als ernster, gutmütiger Mann, der in seinem Scharfrichterberuf großen Ehrgeiz an den Tag legte. Es war sein Stolz, den Scharfrichter Schwietz, seinen Vorgänger und Lehrmeister, übertroffen zu haben. Spaethe ist tatsächlich nicht ein einziger Fehlschlag passiert. [Der Querschnitt, veröffentlicht von Kraus Reprint, 1.1921-13.1933, Repr. 1970, S. 172.]

Literatur:

Matthias Blazek: Scharfrichter in Preußen und im Deutschen Reich 1866–1945. Ibidem, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-8382-0107-8.

Breslauer Tageszeitung „Die freie Meinung – Wochenzeitung für Politik und Kultur“, Digitale Bibilothek der Universität Wroclaw

Über Lorenz Schwietz Arbeit siehe auch:

Stefan Appelius: „Todesstrafe in Deutschland“, darin: Hinrichtung von Rudolf Hennig am 4. Dezember 1906 im Strafgefängis Plötzensee, mit einer undatierten Zeichnung und einem Porträt um 1890 von Lorenz Schwietz
Hinrichtung in Glatz 1907: Ernst Nentwig
Hinrichtung in Meseritz 1907: Johann Kosicki
Hinrichtung in Bartenstein 1908: Friedrich Strauß
Hinrichtung in Gleiwitz 1909: Tapeziergehilfe Galetzka
todesstrafe.de – das informationsmagazin zum thema todesstrafe

Szittya: Selbstmörder

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