Bewohner der Amtsvogtei Ilten buddelten ihr verendetes Vieh einfach ein

Mit dem neuen Jahrtausend ist für Deutschland auch das Zeitalter der Rinderseuche „BSE“ angetreten. Es erscheint schier unvorstellbar für heutige Verhältnisse, dass Nutzvieh in früheren Zeiten vielerorts eingebuddelt wurde. Flurbezeichnungen weisen heute mitunter auf solche Stellen hin.

Von Matthias Blazek

Es hätte bestimmt nicht für eine eigene Akte des Niedersächsischen Landesarchivs -Hauptstaatsarchiv Hannover- gereicht [1], wäre Jürgen Saur, Abdecker und Nachrichter wie auch Scharfrichter zu Burgdorf, [2] nicht zweimal in Celle vorstellig geworden, um sich über die Bewohner in der Amtsvogtei Ilten [3] zu beschweren. Diese hatten nämlich ihr gefallenes Vieh bei ihm nicht angemeldet.

Der Amtsvogt zu Ilten in den Freyen [4] war bereits mehrfach (27. Dezember 1649, 20. Juli 1650) darauf aufmerksam gemacht worden, dass „abgefallenes“ Vieh mitunter nach Hannover oder Peine gebracht wurde, wodurch Saur einen wesentlichen Einnahmeverlust zu verzeichnen hatte.

Zum Abfassen der Beschwerde kam Saur am 10. Mai 1654 nach Celle. Er wandte sich an „Denen HochEdlen, Gestrengen, Vesten, Großachtpahren vnd Hochgelahrten, Fürst. Br. Luneb. Hochansehnlichen Herrn Statthalter Cantzler vnd Rhätten. Meine sonders großgl. gepietenden und Hochgeehrten lieben Herren“. Aus heutiger Sicht erscheint es verwunderlich, mit welcher ehrfürchtigen und gebildeten wie auch fachlichen Ausdrucksweise der Amtschreiber dem Schreiben eine würdige, wenn auch schwer verständliche Form verpasste.

„E. HochEdl. Vest. Magnif. und Her. geruhen auß beykommenden Copeyen sub num 1 vor (: deren restitutionen vnterdienstl. bitten thue : ) sich hochgonstig zuerinnern, welcher gestald dem Ambtsvogte zu Ilten in den Freyen zu zweyen mahlen ernstlich anbefohlen worden, daß er die ihme untergebene Leutte dahin mit allem Ernst anhalten sollte, daß Sie das abgefallene Vieh nicht vergraben, weniger einem frembden, sondern mir allein anmelden sollten, Nun wollen aber dieselbe sothanes Fürstl. Mandatis allerdings nicht pariren, sonderlich die zu Anderten, Grepenberg, Rehtmar, Lüttken Lopke und Euerde, welche es mir niemahlß, sondern endweder nach Hannover oder Peine addreßirt, oder nach ihrem Belieben hinaußgeschleppet, wie den auch solches zu Ilten, Ahlten und Dolgen beweißlich geschehen, vnd weill nun in vier Jahren ich deßhalber großen Abgang meiner Nahrung leiden mußen und fast vnmuglich fallen thutt, die von vier Jahren betagte Pachtgelder, alß Jährlich 12 thllr, zuentrichten, Alß habe nicht vnterlaßen konnen, E. HochEdl. Gest. Magnif. und Her. vnterdienstl. zubitten, Sie wollen auß angeführter Vrsach [unleserliches Wort], daß ich der wiederwertigen Bauren halber vnterschiedliche Reiße thun, Supplicen verfertigen laßen und die erwehnte Fürstl. Befehlige außlaßen mußen, mir eines Jahrs Pachtgelder, alß 12 thllr Hochg. remittiren und sich deßhalber bey den Bauren erhohlen, die vbrige Pachtgelder aber, alß 36 thllr, habe anhero gebracht, dero festen Zuversicht, daß dieselbe von mir nunmehr angenommen werden mugen, vnd demnach ohn ein poenal Befehl die vorerwehnte frevelmuhtige contravenienten den vorhin ergangenen Fürstl. Mandatis nicht nachleben laßen werden, So bitte gleichfalß vnterdienstl. und hochfleißig, E. HochEdl. Gest. Magnif. und Her. Geruhen an den Ambtsvogt zu Ilten in den Freyen Mandatum arctius & qvidem poenale ergehen zulaßen, daß er seine Vnterthanen zur schuldigen parition und adimptirung der Hocherwehnten Fürstl. Verordnung mit allem Ernst antreiben muße,

Weill nun solches mein Suchen den heilsahmen Rechten und der Billigkeit gemäß, So thue mich hochgonstiger Erhorung vnterdienstl. getrosten, der ich nebenst getrewer Empfehlung Gott. gnadenreiche Obhutt

Bin und verbleibe
HochEdl. Gest. Magnif. u. Her.
Gehorsahmer Diener
M. Jurgen Saur, Nachrichter zu Burchtorff,
Zell den 10 May Anno 1654“

Die hohen Beamten in Celle reagierten. Sie schrieben dem Vogt zu Ilten unter demselben Datum:

Guter freund,

was der Nachrichter zu Burgdorff, Jürgen Saur, wieder Etliche benante Dorffschafften in der Euch anbefohlenen Vogtei, wegen Verfehlend abfall. und versterbung des Viehes, klagt und sucht, das meldet dero Amschluß mit mehrem,
Begehren drauff anstatt … vestlich. wir hiemitt, Ihr wollet den vorigen, vnd in sonderheit noch letzthin am 27. xbris 1649 wie auch 20. July 1650 an Euch ergangenen Verordnungen, vnfehlbarlich nachgehen, und darüber halten, damitt es weiteren anlauffs, und unnachbleiblichen einsehens, auff bescheinigte insinuation unvonnöhten haben möge

Darnach C vnd wir C Zell, den 10. May 1654. St C v R. [5]

Burgdorf im Atlas von MerianÜber Burgdorf ist aus der Zeit um 1650 zu berichten, dass der Wiederaufbau der Stadt nach dem Kriege mit einem regelrechten „Bauboom“ eingesetzt zu haben schien. Kaum waren aber damit die Wunden des Dreißigjährigen Krieges verheilt, wurde Burgdorf am 10. September 1658 von einem neuen Unglück betroffen: Es ereignete sich ein verheerender Stadtbrand, dem 113 Häuser zum Opfer fielen. 900 Menschen wurden ihrer Habe beraubt. [6]

Die Not der Zeit nach dem wohl verheerendsten aller Kriege auf deutschem Boden führte dazu, dass die oben erwähnten fürstlichen Verordnungen bereits nach kurzer Zeit erneut vernachlässigt wurden. Und sicherlich war dieser Umstand nicht auf den bösen Willen der Iltener zurückzuführen. Die Menschen waren zu jener Zeit in einer unverhältnismäßig schwierigen finanziellen Situation. Deutschland war verwüstet, Wölfe bedrängten die Bauern und ihr Vieh, die Menschen hatten grundherrliche Abgaben zu entrichten. Berücksichtigung muss ebenfalls finden, dass die betroffenen Orte, Ilten, Rethmar, Evern, Dolge, Gretenberg und Klein Lobke, heute allesamt Stadtteile von Sehnde, mitunter kürzere Wegstrecken nach Peine bzw. Hildesheim zurückzulegen hatten.

Fünf Jahre später war das Maß beim Nachrichter Saur wieder voll. Saur, der auf die Einnahmen aufgrund von Anmeldungen von verendetem Vieh in hohem Maße angewiesen war, um die Pachtgelder für die Abdeckerei [7] aufbringen zu können, wurde am 15. April 1659 in Celle vorstellig, um erneut eine Niederschrift anfertigen zu lassen.

Herzog Christian LudwigSaur äußerte sich konkret. Ihm war zu Ohren gekommen, dass die Bewohner des Dorfes Ilten Häute und Fleisch von „abgefallenem“ Vieh selbst verwendeten, indem sie diese an ihre Hunde verfütterten. „Absonderlich aber“ beschwerte sich Saur über die Dörfer Evern und Klein Lobke, welche sich zu Peine und Hildesheim anmeldeten, als auch das Dorf Gretenberg, welche drei Dörfer ihn noch keinmal angefordert hätten, obgleich sie alle zur Amtsvogtei Ilten gehörten. Saur bat, einen weiteren entsprechenden Befehl an den Amtsvogt zu Ilten ergehen zu lassen, dass abgefallenes Vieh bei ihm angemeldet werden sollte und ihm die Häute, die von den Hunden gefressen wurden, bezahlt werden sollten. Der Nachrichter adressierte seine Bittschrift: „Dem Durchleüchtigen Hochgebohrnen Fürsten vnd Herr, Herrn Christian Ludwig, Hertzogen zu Braunschweigk und Lüneburgk, [8] meinen Gnädigen Fürsten undt Herrn in unterthänigkeitt zu insinuiren [9]. p.“

Noch am gleichen Tag erfolgte der Erlass einer erneuten Aufforderung an den Amtsvogt zu Ilten: „Gueter Freundt, waß an den Durchleuchtigsten Unsern gnädigen Fürsten undt Herrn, der Nachrichter zu Burgktorff Mr. Jurgen Saur supplicanto underthänig gelangen lassen, undt in specie über die Eingesessenen der Dorffer Ilten, Evern, Lütken Lopke und Gretenberge, daß dieselbe ihm, wen ihnen ein stück vieh abfellet, solches nicht anmeldeten, sondern es eines theilß liegen ließen, andern theilß solches zu Peine und Hildesheimb anmeldeten, sich beschweret, und waß er danebenst suchet und bittet, daß vermeldet der beyschlus mit mehrem,

dieweill nun vorhochgedt. S. F. Drchl. über deroselben Verordnung und befehlig gehaltten haben wollen, Alß begehren an deroselben statt wir hiemit zuverleßig, ihr wollet denen beclagten Eingesessenen dieses vorhaltten und ernstlich verweisen, auch denselben bey einer nahmhafften straffe anbefehlen, daß Sie solchen ergangenen Befehlichen der gebür nachkommen, oder daß in entstehung dessen, und was sie eines widrigen überführet, ihnen die straffe abgelanget werden, gewertig sein, Daran p und wir p Dat. Zell den 15. April ao 1659

St. C. v R.“

* Der Aufsatz über die Vorgänge des Zeitraums 1654-59 wurde vom Autor am 12. Mai 2001 in der Celleschen Zeitung erstmals veröffentlicht (Sachsenspiegel 19).

Weitere Nachrichten über die Abdeckerei in Burgdorf erreichen uns erst wieder zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Am 18. Mai 1820 wurde für den Nachrichter Fuchs eine Konzession ausgestellt, die uns einen guten Einblick in Rechte und Pflichten dieses Amtes gewähren: [10]

Wir Georg der Vierte von Gottes Gnaden König des vereinigten Reichs Großbritannien und Irland pp. auch König von Hannover, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg pp.

Urkunden und bekennen hiemit, für Uns, Unsere Erben und Nachkommen an der Regierung, daß Wir auf unterthänigstes Anhalten des Nachrichters Christoph Melchior Fuchs zu Burgdorf demselben eine Interims-Concession zu der Nachrichtung und Abdeckerey in Unserm Amte Burgdorf und Unsern Amtsvoigteyen Burgwedel und Ilten auf die 6 Jahre vom 1sten May 1820 bis dahin 1826 in Gnaden verliehen haben; Thun dasselbe auch hiermit dergestalt und also, daß er die Nachrichterey und Abdeckerey in vorangeführtem Amte und den gedachten Amtsvoigteyen üblichermaßen nutzen und gebrauchen solle. Dagegen soll er schuldig und gehalten seyn

1. Wenn eine Execution oder Tortur vorfallen sollte, da er bis jetzt noch keine Gelegenheit gehabt seine Geschicklichkeit zu zeigen, alsdenn solche von einem geschickten, von Uns auf solche Vorfälle concessionirten, Nachrichter auf seine Kosten verrichten zu lassen, und nicht mehr als drey Mariengulden für jede zu exequirende Person zu erwarten haben; außerdem aber soll ihm anstatt Zehrung für seine Person für den Tag ein Rthlr. 2 ggl. 8 Pf. und für jeden bey sich habenden Knecht dreyzehn ggl. 4 Pf. Conv. Mz. von Unsern Rechnung führenden Beamten gegen Quitung gereichet werden.

2. Zur Recognition jährlich zu rechter Zeit a. an Unser Amt Burgdorf Eilf rthl. 2 ggl. 8 Pf., b. an Unser Amtsvogtey Burgwedel Fünf rthl. 13 ggl. 4 Pf., c. an Unser Amtsvoigtey Ilten Fünf rthl. 13 ggl. 4 Pf. in grober caßenmäßiger Conventions-Münze zu liefern, und abzutragen.

3. Das gefallene Vieh so oft ihm Ansage geschieht, ohne Verzug abholen, und nur an den bestimmten Orten abdecken zu lassen: auch jederzeit solche Leute und Pferde zu stellen, die der Arbeit gewachsen sind.

4. die abgedeckten Häute wo es hergebracht ist, um leidliche Belohnung auszuantworten, die Häute von dem erkrankten und geschlachteten Viehe jedoch nicht in Anspruch zu nehmen, in Ansehung des Abdeckerlohns sich nach der Taxe vom 28sten May 1768 zu richten, und darin, wie überhaupt, niemanden wieder die Gebühr und das Herkommen beschweren. Insonderheit aber

5. was bisher von der Abdeckerey an Unsere Aemter, Beamte und Amtsunterbediente gegeben worden, unweigerlich zu entrichten.

6. In dem, ihm von Uns verliehenen Districte zu wohnen, und die in demselben etwa belegenen Meistereien mit tüchtigen, dem Abdeckergeschäfte gewachsenen Leuten zu besetzen und dafür zu sorgen, daß solche nicht mit Schulden belästigt werden.

7. drey große englische oder andere zur Jagd brauchbare Hunde so oft sie ihm vom Oberjagd-Departement zugeschickt werden zu halten, und wenn Wolfsjagden in obgenannten Aemtern angestellet werden, die Luder zur Anlockung des Wildes, wohin man sie verlanget zu schaffen.

Wir befehlen demnach allen und jeden, insonderheit Unsern Beamten, gedachtem Nachrichter bey dieser Unserer Concession gegen Jedermann bis zu Uns zu schützen und zu vertreten, und Unsere Unterthanen anzuhalten, daß wenn ihnen Vieh weggefallen, sie solches dem Concessionato oder dessen Leuten gegen das von ihm zu erlegende hergebrachte Bothenlohn anzeigen und dasselbe nicht vergraben, in das Wasser tragen oder sonst abhanden bringen, auch niemandem außer ihm uns seinen Gevollmächtigten das Abdecken verstatten, und ihm auf keine Weise gegen diese Unsere Concession schmälern, bey Strafe nachdrücklicher Ahndung. Dagegen behalten Wir Uns vor, wenn derselbe den in dieser Unserer Verleihung enthaltenen Vorschriften nicht nachgekommen und gegen ihn gegründete Beschwerde entstehen sollte, ihm dieselbe auch noch vor Ablauf der festgesetzten Jahren wiederum nach Gutbefinden zu nehmen, so wie Uns gleichfalls unbenommen bleiben soll, nach dessen Absterben mit dem nächsten Maytage wegen dieser Concession eine Uns gefällige Verfügung zu treffen.

Urkundlich haben Wir diese Verschreibung unterschreiben, mit Unserem Königlichen Cammer-Siegel bedrucken und dem Begnadigten gegen seinen Revers zustellen lassen.

So geschehen Hannover, d. 18ten May 1820.
Ad Mandatum Regis proprium
v. d. Wense

Nach einer undatierten „Übersicht der im Verwaltungs-Bezirke der Königlichen Landdrostey Lüneburg vorhandenen Abdeckereyen, und Angabe der Rechtlichen Verhältnisse derselben“ (aus dem Jahre 1827) bestanden hierzulande immerhin 19 Abdeckereien. Wir finden die Namen der Inhaber, die beigelegten Amts-, Stadt- oder Gerichtsbezirke, die Obereigentümer (in der Regel die Landesherrschaft, mitunter der Gerichtsherr, in Lüneburg und Uelzen der Magistrat), das Datum der Verleihungsdokumente, die Dauer und rechtliche Qualität der Verleihung, „an Recognition wird entrichtet“, „der Abdecker bezahlt Ansagegeld“ und schließlich Bemerkungen. Interessant sind zunächst die linken Spalten, aus denen der Name des Inhabers und das Datum der Verleihungsdokumente hervorgehen: [11]

(…)

13. Burgdorf, Chr. M. Fuchs (Nachrichter), Burgdorf, Burgwedel, Ilten, 18. Mai 1826

Die Beamten des Amtes Burgdorf, Drost Georg von Holle und Amtmann Bode, berichteten am 17. September 1828: [12]

An
Königliche Großbritannisch-Hannoversche
Land=Drostey zu Lüneburg.
Bericht
des Amts Burgdorf,
vom 17ten Septbr. 1828.
betreffend
das Gewerbe der Abdeckerey.

Auf Veranlassung des hohen Ausschreibens vom 28sten v. M. zeigen wir ganz ergebenst an, daß in dem hiesigen Amtsbezirke, so wie in den Amtsvogteien Burgwedel und Ilten, von jeher die Abdeckerei=Gerechtigkeit mit dem hiesigen Scharfrichter=Amte verbunden gewesen ist, und nach Ausweisung der älteren und neueren Acten der Allergnädigsten Herrschaft als ein Zwangs=Recht ausschließlich zugestanden hat.

GvHolle. Bode.

Anmerkungen:

[1] Niedersächsisches Landesarchiv -Hauptstaatsarchiv Hannover- Celle Br. 61 Nr. 177.
[2] Der unehrenhafte Beruf des Nachrichters (Scharfrichters) in Burgdorf ist nur in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts und der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts in Burgdorf belegt. Dessen Gebührenordnung von 1712 besagte: „1. Für jede zu Burgdorf verrichtende Execution eines zu Gericht führenden Maleficanten: 1 rth. 24 gg. 2. Für die Strangulierung, wann sie abgenommen werden: 1 rth., für Verfertigung der Grube: 24 gg. 3. Wann einer sich selbst erhenket, und durch der Nachrichter Leute abgenommen und beerdigt wird: 2 rth. 24 gg. 4. Für die geschehene decollirung: 1 rth. 24 gg. für Machung der Grube, so durch des Nachrichters Leute geschiehet: 1 rth. 5. Für die Geräthschaften, an Beil, Spade, Hacken, Hammern und Leitern: 1 rth. 6. Zehrungskosten wann sie an ein ander Amt zur Execution gefordert werden, für einen Meister täglich: 1 rth., für jeden seiner Leute: 18 mg.“
[3] Das war in etwa der Bereich um die Stadt Sehnde herum. Nach sehr langen und wechselvollen Grenzauseinandersetzungen zwischen den Bischöfen von Hildesheim und den Welfenfürsten der verschiedenen Linien war das Amt Ilten im ausgehenden Mittelalter endgültig zu Lüneburg-Celle gekommen.
[4] Die Dörfer Harber, Haimar, Dolgen, Evern, Rethmar, Klein Lobke, Gretenberg, Ilten, Lehrte, Ahlten, Hörer, Bilm, Anderten und Sehnde bildeten in früheren Zeiten das Gebiet des „Großen Freien“. Der Name leitet sich von einer mittelalterlichen Gerichtsgenossenschaft der „Freien vor dem Nordwalde“ her, die sich in diesem Raum als privilegierte Bauernschicht besonders lange hielt und bis in die Gegenwart ihre besondere Tradition pflegt.
[5] Das Kürzel im vorliegenden Schreibenentwurf deutet auf die Herren Stadthalter, Kanzler und Räte, wie die fürstlichen Beamten Celles bereits im 16. Jahrhundert bezeichnet wurden, hin.
[6] Scheelje, Reinhard; Neumann, Heinz, Geschichte der Stadt Burgdorf und ihrer Ortsteile, Burgdorf 1992, S. 160.
[7] Die Abdeckerei, wenn überhaupt im Stadtbereich befindlich, wird nicht lange bestanden haben. Nachrichten über eine Abdeckerei in dieser Gegend liegen sonst nur aus Uetze vor (Blazek, Matthias, Die Hinrichtungsstätte des Amtes Meinersen, Stuttgart 2008).
[8] Christian Ludwig (1622-1665), Herzog zu Braunschweig-Lüneburg, ältester Sohn Herzog Georgs, war von 1641 bis 1648 Fürst des Fürstentums Calenberg und von 1648 bis zu seinem Tode Fürst des Fürstentums Lüneburg.
[9] insinuieren: beibringen; zu verstehen geben.
[10] Niedersächsisches Landesarchiv -Hauptstaatsarchiv Hannover- Hann. 80 Lüneburg I Nr. 224.
[11] Niedersächsisches Landesarchiv -Hauptstaatsarchiv Hannover- Hann. 80 Lüneburg Nr. 293.
[12] Niedersächsisches Landesarchiv -Hauptstaatsarchiv Hannover- Hann. 80 Lüneburg Nr. 295.

 

  • Auf alten Karten ist bei Burgdorf ein Ort eingezeichnet, der mit einem Galgen bzw. mit dem Namen „Gericht“ bezeichnet wird. Hier werden in früheren Zeiten die Todesurteile aus dem Raum Burgdorf vollstreckt worden sein. Schon der Flurname deutet darauf hin („Galgen Feld“, mit dem sich südlich anschließenden „Galgen Kamp“, 1781), und der ehemalige Richtplatz liegt zwischen der jetzigen B 443 und dem Heeßeler Weg, im Bereich der Straße „Am Sande“.

Literatur:

Matthias Blazek: Hexenprozesse – Galgenberge – Hinrichtungen – Kriminaljustiz
im Fürstentum Lüneburg und im Königreich Hannover, Stuttgart 2006
Matthias Blazek: Die Hinrichtungsstätte des Amtes Meinersen, Stuttgart 2008
Adolf Meyer: „Abdecker hatten einen einträglichen Beruf“, Unser Kreis – Heimatblätter für den Kreis Burgdorf, Beilage zum Burgdorfer Kreisblatt/Lehrter Stadtblatt, Nummer 5/13. Mai 1972

Das frühere Amtshaus in IltenBildnachweis:

Foto oben: Burgdorf um 1654 in einem Merian-Stich.
Foto Mitte: Christian Ludwig von Braunschweig-Lüneburg, Kupferstich um 1645.
Foto links: Das Amtshaus zu Ilten heute. Das barocke Gebäude wurde von den Freien des Großen Freien unter der Bauleitung des Universitätsbaumeisters in Göttingen Joseph Schaedler in den Jahren 1736/37 gebaut. Seitdem erstrahlt es in seinem heutigen Glanz. Gewählte Bauherren sind für den Bau und die Unterhaltung des Gebäudes bis in die Gegenwart zuständig gewesen. Als im Jahre 1859 das Amt Ilten in das Amt Burgdorf eingegliedert wurde, benötigte man das Amtshaus nicht mehr. Es wurde 1872 von den Freien an den in Ilten praktizierenden Psychiater Ferdinand Wahrendorff (1826-1898) verkauft und der Erlös unter den Freien verteilt. Dass das barocke Gebäude nicht ohne Schwierigkeiten in Wahrendorffs Besitz überging, berichtet Kurt Fenske am 18. November 1972 in der Heimatbeilage des Burgdorfer Kreisblatts/Lehrter Stadtblatts „Unser Kreis“. Foto: Blazek

 

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