Im Jahre 1681 wurde in Meinersen ein Exempel an Pestflüchtlingen statuiert. Andreas Meyer und Thilo Schumacher hatten ihre Heimat wegen der darin grassierenden Pest verlassen und sich durch das Sächsische in Richtung Celle durchgeschlagen. Die Ankunft und Festsetzung dieser Vagabunden rief die fürstliche Regierung in Celle auf den Plan. Ehe man sie des Landes verwies, wollte man ihnen noch einen gehörigen Schrecken einflößen.

Von Matthias Blazek

Die Obrigkeit war stets darauf bedacht, die Pestgefahr außer Landes zu halten. Der Ausbruch der Epidemie hat stets eine Dezimierung der Bevölkerung nach sich gezogen, wie die Erfahrungen seit etwa Mitte des 14. Jahrhunderts gezeigt haben.

Das Jahr 1680 markiert den letzten großen Pesteinfall in Dresden. Aus dieser Zeit sind tagebuchartige Berichte von Dresdner Pestbarbieren erhalten. Die Pest war aus Wien eingeschleppt worden, wo sie bereits zwei Jahre zuvor ausgebrochen war. Innerhalb weniger Monate starben mehr als 5000 Menschen – ein Drittel der gesamten Bevölkerung der Stadt – infolge der Pest, und es wurde notwendig, den Johannisfriedhof zu erweitern und den Eliasfriedhof neu anzulegen.1

Der Kantor und Lehrer Friedrich Bernhard Störzner (1861-1933) schreibt 1904:2

„In den Jahren 1680 und 1681 wurde unser Vaterland von der schrecklichen Pest schwer heimgesucht. Dieselbe kam nach Sachsen aus dem benachbarten Böhmen. Es erging damals wegen der drohenden Pestgefahr an alle sächsischen ‚Amtsschlösser’ folgende kurfürstliche Verordnung:

‚Wohlehrenveste Liebe Getreuen!

Demnach leider die Pest im Königreich Böhmen von tag zu tag, je länger je mehr einreist, als wollet an denen Toren des Tags über Wache stellen, des Nachts aber solche schließen, und durchaus niemanden, er sei auch wer er wolle, weder durch noch hinten umb zu reisen, oder daselbst, oder auf denen Dörfern herbergen lassen, und ob diesen allen so wohl vor euch steiff halten, alß auch, daß es sowohl im Städtgen als auf denen Dörffern geschehe, genaue achtung geben und so viel möglich verhindern, daß niemand des Orts in die Erblande sich einschleiche. Hieran vollbringt ihr meine Meynung. Datum Dreßden, d. 24. Januarii, 1680.’“

Andreas Meyer und Thilo Schumacher hatten das Weite gesucht. Sie gelangten, wie sie später angaben, nach Wanzleben, welches soeben, 1680, zum brandenburg-preußischen Herzogtum Magdeburg zugeschlagen worden war, und arbeiteten als Erntehelfer bei einem Ratsherrn. Über Um- und Nebenwege gelangten die beiden schließlich ins hannöversche Amt Meinersen, wo sie außerhalb des Ortes Päse festgesetzt wurden, wie es von der fürstlichen Regierung in Celle unterm 14. August 1681 angeordnet worden war.

Johann Georg Knopff war damals Amtmann zu Meinersen. Er sandte sogleich, am 17. August 1681, seinen Bericht mittels Eilboten nach Celle, von wo aus eine in der Landesgeschichte wohl einmalige Antwort kam.3

Mit dem Schreiben der Regierung vom 20. August 1681 setzt der überlieferte Schriftverkehr ein. Es ist ein Glücksfall für die heutige Zeit, dass sich „Der Sammler“ in der Schriftenreihe „Niedersachsen“ 1902 dieses Falles angenommen hat; denn abgesehen von einem Repertorium für die alte Registratur des Amtsgerichts Meinersen und den Akten zu Kriminalfällen von 1800 und 1829 sind alle Aktenbestände durch Kriegseinwirkung im Jahre 1943 zerstört worden. Die Spurensuche nimmt gewöhnlicher Weise vorlieb mit diesen Eckpfeilern, den Kirchenbüchern, den Mitteilungen in den „Hannoverischen Anzeigen“ und einem Aufsatz von Dr. jur. Theodor Roscher.

Der Amtmann Otto Carl Niemeyer hatte sich zu Beginn des 19. Jahrhunderts bereits intensiv mit den „im Amte Meinersen vorgefallenen Criminal-Vergehun­gen und peinlichen Strafen in älterer Zeit“ befasst. Ihm lagen die alten Akten noch vor. 1819 stellte er seine Ergebnisse in einem Mehrteiler im „Hannoverschen Magazin“ vor,4 1824 fasste er sie zu einem Buch mit dem Titel „Ueber Criminal-Verbrechen, peinliche Strafen, und deren Vollzie­hun­gen, besonders aus älteren Zeiten / aus den Criminal-Acten des Königl. Hannov. Amts Meinersen größtentheils gesammelt“, zusammen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Amt Meinersen mehr Hinrichtungen als anderswo im Lüneburgischen Todesurteile vollstreckt worden zu sein scheinen.

Allerdings spricht Niemeyer vom Jahr 1690 als Jahr des Eintreffens der Pestflüchtlinge. Dieter Wittenberg übernimmt die Jahreszahl für seinen mit „Verirrte Pestflüchtlinge dreimal mit dem Tod ‚geschreckt’“ betitelten Sachsenspiegel der Celleschen Zeitung im Jahre 1985.5 Eine dritte Jahresangabe lautet 1619, sie ist angegeben in einem Beitrag mit dem Titel „Grausame Justiz“ in der Celleschen Zeitung vom 9. November 1912.6

Lediglich beim Monat August sind sich alle einig, wobei nur „Der Sammler“ den kompletten Inhalt der Regierungsverfügung vom 20. August 1681 preisgibt und nur hier ein Bezug zur Pestepidemie im Osten zu erkennen ist. Der Sammler hatte es offensichtlich als Hauptaufgabe gesehen, alte Schriftstücke im Originalwortlaut wiederzugeben.7

Andreas Meyer und Tilo Schumacher waren also vor der Pest in ihrer Heimat im Osten geflohen, in nordwestlicher Richtung durch Sachsen gewandert und letzten Endes in die Oker-Gegend im Fürstentum Lüneburg gelangt. Kaum hatten sie leichtfertig von dem Unglück, welches die Pest in ihren Wohnorten und deren Nachbarschaft angerichtet hatte, erzählt, fielen sie der Polizei in die Hände. Noch am Abend des 14. August 1681 wurden sie auf Befehl der Regierung festgenommen und außerhalb des Dorfes Päse, wie Niemeyer schreibt, „vermuthlich in einem Bienenzaun sorgfältig aufbewahrt“.

Durch den Einsatz von Eilboten konnten Befehle und Berichte kurzfristig zwischen Meinersen und Celle ausgetauscht werden.

Flucht aus den verseuchten Gebieten war nicht unüblich. Anton Weck (1623-1680), Geheimer Sekretär, Archivar und Chronist, floh während der letzten großen Pestepidemie in Sachsen 1680 mit dem gesamten Geheimen Ratskollegium nach Bautzen.

Dass aber Meyer und Schumacher, deren Herkunft, Stand und Alter aus den unvollständigen Akten nicht ersichtlich ist, einen Fehler begangen hatten, mussten sie wissen. Strohwiepen und Pfähle mit schwarzen Tafeln bezeichneten nämlich die Grenzen. Auf den Tafeln stand in weithin lesbarer Schrift: „Diejenigen, welche sich von inficirten oder der Pest halber verdächtigen Orten einschleichen, sollen ohne Gnade am Leben gestrafft und erschossen werden.“ Selbst alle Briefe, die aus verdächtigen Ländern kamen, wurden durchstochen, an den Grenz-Postämtern einer Räucherung unterzogen und dann mit einem Stempel versehen, der das Wort „geräuchert“ enthielt. So penibel war man darauf bedacht, die Seuche vom eigenen Territorium fernzuhalten.8

Am 20. August 1681 war das dem Landesherrn bereits zur Genehmigung oder zur Gnade vorgelegte Todesurteil in Meinersen wieder angelangt, worauf die angeordnete Strafe verzugslos an ihnen zu vollziehen war. Unter jenem Datum reskribierte die fürstliche Regierung in Celle an den Amtmann zu Meinersen:

(…) Ob nun zwar itzt besagter Leute Verbrechen also beschaffen, daß wenn man der schärffe und denen außgelassenen so vielmahls wiederhohlten Verordnungen nach mit ihnen verfahren wollte, selbige das Leben genugsam verwirkt, So haben dennoch Sermi Unsers gnädigsten Fürsten und Herrn Durchlaucht gnädigst resoviret, daß mehrgedachte beide inhafftirte Kerls zuvörderst zur Ablegung aller ihrer am Leibe habenden Kleider so leinen als wollen und anderer bei sich tragender Sachen, nichts davon außgenommen, angewiesen, selbiges alles sofort von ihnen selbst in’s Feuer geworffen und ihnen hergegen sonst etwas von alten Kleidern zu notürfftiger Bedeckung ihrer Kleider zugeworfen, Sie darauf für ein öffentlich zu hegendes Halßgericht gestellet, ihr Verbrechen ihnen nochmals fürgehalten, und wenn sie selbiges allda wiederumb zugestanden, ihnen die größe desselben, in dem sie dem von Ihrer Durchlaucht außgelassenen, ernstlichen Verbott zuwieder aus einem mit der leidigen (Seuche) Pestseuche inficirten und dannenher banisirten Lande in hiesiges Fürstenthumb eingeschlichen und selbiges dadurch in die größte Gefahr gesetzet, repräsentiret, und ihnen, daß sie dieserhalb zur wohlverdienten straffe mittelst Stranges vom Leben zum Tode gebracht werden sollten, angekündiget, dem Scharff Richter, welchen ihr von Giffhorn oder sonst auß der nähe her zu fordern lassen könnet, wie gewöhnlich die execution und Vollstreckung der abgesprochenen Urthel anbefohlen, die Verurtheilte darauff nach dem Galgen hinauß geführet, und biß dahin in der Meinung als ob sie sterben sollten gelassen, alßdan aber wann Sie unterm Galgen kommen, ihnen die anzeige, daß Ihr Durchl. auß besondern gnädigsten Bewegniß ihnen zwar für dieß mahl die woll verdiente Todesstraffe erlassen haben wollte, anstatt deren sie mut ruthen außzustreichen und darauff des Landes zu verweisen gnädigst befehlen, gethan werden solle, gestalt ihr der zu solchen allen sowoll was die (abgeleg) ableg- und Verbrennung der Kleider, alß auch die hegung des Peinlichen Halßgerichts und ausführung der delinquenten betrifft und was desfalls dem herkommen nach erfordert werden mögte, gebihrende gestalt zu verfügen, auch daß itzt besagte delinquenten, wann ihnen vorgesetzter Maaßen die begnadigung eröffnet worden, durch den Scharff Richter an den Galgen gebunden und daran mit ruthen rechtschaffen, und also daß es den anderen zur Warnung dienen kann, gestrichen und darauff sofort auß dem Lande gebracht werden. (…)

Dieses Reskript unterschrieb Georg Christoph von Hammerstein (1624-1687), der Geheimer Rat, Hofmarschall und Großvogt bei Herzog Georg Wilhelm zu Celle war.9

Dass die Strafe, nämlich Strang, begnadigungsweise scharfer Staupenschlag unterm Galgen und Landesverweisung, an den beiden Delinquenten tatsächlich vollzogen wurde, belegen Einträge im Repertorium für die alte Registratur des Amtsgerichts Meinersen.10

Meyer und Schumacher wurden also zu einem hoch auflodernden Feuer an die Oker geführt und unterwegs insgeheim darauf hingewiesen, dass sie sofort mit dem Tode bestraft werden würden. Während sie sich am Feuer langsam selbst entkleideten, deutete alles darauf hin, dass sie lebendig verbrannt werden sollten. Zunächst wurde nur ihre Kleidung mit großen herbei geschleppten Feuerhaken in das Feuer gezogen. Kaum hatten sie wieder einige Hoffnung geschöpft, wurden sie in Schlingen, die ihnen von weitem um den Leib geworfen wurden, mehrere Male in der Oker herumgezogen. Danach wurden sie zum Feuer gezerrt, wo man ihnen altes Zeug hinwarf, aber nur zur ganz notdürftigen Bekleidung, und zwar mit der Anmerkung, dass sie gegenwärtig allenfalls gesäubert und rein genug wären, um vor dem peinlichen Halsgericht ihr Todesurteil anzuhören.

Langsam zu diesem Gericht geführt, bejahten sie dort nochmals, dass sie sich heimlich aus „bannisierten“ (also den unter dem Pestbann stehenden) Landen in das Celler Fürstentum eingeschlichen hatten, worauf der Stab gebrochen und der ihnen vor Augen gestellte Scharfrichter aufgefordert wurde, an ihnen die Strafe des Stranges sogleich zu vollziehen. Unter Berücksichtigung der vielen Förmlichkeiten, welche stets bei der Hegung eines solchen Halsgerichts vor sich gegangen waren, wurden beide arme Sünder unter Begleitung eines großen Trupps von Ausschussknechten rücklings auf den „Schinderkarren“ gesetzt, damit sie die direkt hinter ihnen anfahrenden Wagen des Scharfrichters und der Henkersknechte nicht aus den Augen verlieren würden. Nach einer langsamen Fahrt über Sandwege gelangten sie unter dem Totengesang der Schuljugend endlich zur Richtstätte, wo sie bereits eine große Menge Zuschauer ungeduldig erwartete.

Gleich bei ihrer Ankunft wurden sie nochmals von des Scharfrichters Knechten so weit wie nötig entkleidet, dann unten an den Galgen geknüpft und nach dem wörtlichen Inhalt des Reskripts mit scharfen Ruten ausgestrichen.

Jetzt erst wurde ihnen eröffnet, dass für dieses Mal noch Gnade statt Recht ergehen und statt der wohlverdienten Todesstrafe nur die Landesverweisung eintreten sollte. Amtmann Niemeyer stellt fest: „Die schrecklichen Folgen der Pest machten strenge Maaßregeln ganz nothwendig; nur findet sich in den höchst unvollständigen Acten nicht, ob das Vaterland oder der letzte Aufenthaltsort jener beiden Leute öffentlich für bannisirt bei Todesstrafe erklärt war, ferner ob Warnungspfähle dieserhalb an der Landesgränze gesetzt, oder ihnen die Gränze oder überhaupt das ganze Verbot und die darin angedroheten Strafen bekannt gewesen waren.“

Niemeyer weiß aber auch zu berichten: „Der Begnadigungsact befriedigte den größten Theil der versammelten Menschenmenge gar nicht, und auch an der zwar sehr rechtschaffenen Austheilung des Staupbesens hatte man lange noch nicht genug gesehen. Man betrachtete daher diese beiden vom Morgen mit der sofortigen Vollziehung des Todes immerwährend abwechselnd furchtbar geschreckten Unglücklichen für die Urheber der Versäumniß und des vergeblichen Weges, und hielt dieselben, als sie keinen Beruf fanden, die ihnen angebotene Begnadigung auszuschlagen, für die Freudenstörer des Tages. Nur mit Mühe konnte man sie aus der murrenden Menschenmasse unbeschädigt heraus bringen, und sie dann unter der Escorte von 20 Ausschußknechten auf die Amts Peinesche Gränze liefern.“

Das Spektakel hatte demnach sein Ende im Bereich der Hinrichtungsstätte des Amtes Meinersen gefunden. An dem Weg von Seershausen nach Ohof, im Wald, etwa einen Kilometer von Seers­hausen entfernt an der westlichen Seite, befindet sich ein tonnenschwerer Findling mit der Inschrift „Hinrichtungsstätte des ehemaligen Amtes Meinersen, letzte Hinrichtung am 27. 2. 1829“. Ein Großteil der insgesamt 46 für Meinersen zwischen 1559 und 1829 belegten Hinrichtungen wird im Bereich dieses Steins vollzogen worden sein.

Ein Fall, der vor 500 Jahren die Menschen erregte, wird ebenfalls an diesem Ort sein Ende gefunden haben. Lüdecke Bokemeyer aus Siegfriedshausen (das ist Sievershausen) büßte am 22. August 1612, nach einem nur 13 Tage währenden Kriminalprozess, für einen am 9. August im Krug von Sievershausen mit einem Flegel an Gerecke Kulmann begangenen Mord. Bokemeyer, der laut der tags darauf erfolgten Meldung des damaligen Meinerser Amtmanns, Nicolaus Weinigel, an die fürstliche Regierung zu Celle „seine Frav auch übel tractiret und geschlagen haben“ soll, wurde mit dem Schwert gerichtet.

Doctor Schnabel von Rom

Bild zu Aufsatz von Matthias Blazek

„Doctor Schnabel von Rom – Kleidung wider den Tod zu Rom Anno 1656“, Kupferstich von Paul Fürst (1608-1666): ein Arzt mit Schnabelmaske mit Kräutern und einem Stock zum Fernhalten von Erkrankten.

Anmerkungen


1 Andert, Frank (Red.): Große Kreisstadt Radebeul, Stadtarchiv Radebeul (Hrsg.): Stadtlexikon Radebeul, Historisches Handbuch für die Lößnitz, 2. Aufl., Stadtarchiv, Radebeul 2006, S. 149 f.

2 Störzner, Friedrich Bernhard: Was die Heimat erzählt – Sagen, geschichtliche Bilder und denkwürdige Begebenheiten aus Sachsen, Arwed Strauch, Leipzig 1904, S. 215 f.

3 Vgl. Deutsches Geschlechterbuch, Verlag von C. A. Starke, Limburg an der Lahn 1971, S. 374.

4 Hannoversches Magazin vom 28. Juli 1819 und folgende Ausgaben.

5 Wittenberg, Dieter: Die Exekutionsstätte für an den Galgen durch Erhängen Verurteilte lag bei Ohof – Verirrte Pestflüchtlinge dreimal mit dem Tod „geschreckt“, Sachsenspiegel 45, Cellesche Zeitung vom 9. November 1984.

6 Abgedruckt bei: Blazek, Matthias: Die Hinrichtungsstätte des Amtes Meinersen, ibidem, Stuttgart 2008, S. 146.

7 Der Sammler, in: Niedersachsen, VII. Jahrgang Nr. 10 (15. Februar 1902), S. 192 f.

8 „Aus den Zeiten der Pest“, in: Zeitschrift für deutsche Kulturgeschichte Neue Folge 1, Emil Felber, Berlin 1872, S. 378 f. Vgl. Deichert, Heinz: Geschichte des Medizinalwesens im Gebiet des ehemaligen Königreichs Hannover, Hahnsche Buchhandlung, Hannover und Leipzig 1908, S. 235.

9 Vgl. Vehse, Eduard: Geschichte der Höfe des Hauses Braunschweig in Deutschland und England – Die Hofhaltungen zu Hannover, London und Braunschweig, 1. Teil, Hoffmann und Campe, Hamburg 1853, S. 51.

10 Vgl. Roscher, Theodor: Criminalia, Aufsatz in: Hannoversche Geschichtsblätter, 1. Jahrgang 1898, Nr. 22 (29.05.1898), S. 172 f., Nr. 23 (05.06.1898), S. 182 ff., Nr. 24 (12.06.1898), S. 186 ff. Seine wortgetreue Übertragung eines von Drost August Christian Friedrich Gottlob von Harling zusammengetragenen Verzeichnisses „der von 1559 bis 1801 bei dem hiesigen Amte justificirten Verbrecher“. Hier auch die richtige Jahreszahl 1681.

zurück zur Übersicht